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IBRRS 2026, 0658; IMRRS 2026, 0330
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Auslegung des Berliner Mietspiegels

LG Berlin II, Beschluss vom 26.02.2026 - 67 S 351/25

1. Das zusätzliche wohnwertmindernde Merkmal eines WC-Raums ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nur dann vor, wenn das WC sich nicht im Badezimmer befindet, es sich nicht um ein Gäste-WC handelt und es über keine Lüftungsmöglichkeit oder Entlüftung verfügt.

2. Ein Fahrradabstellraum muss abschließbar sein, absoluter Einbruchsicherheit bedarf es dabei nicht.

3. Ein Fahrradabstellraum ist grundsätzlich zum Abstellen von Fahrrädern vorgesehen, nicht zum Abstellen von Kinderwagen.

4. Entschließt sich ein Mieter, sein Fahrrad mit weiteren Transportflächen auszustatten, mit einem Anhänger zu versehen oder sich ein besonders schweres E-Bike anzuschaffen, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem durch eine bauliche Veränderung der für normale Fahrräder gut nutzbaren Rampe Rechnung trägt, um sich auf das wohnwerterhöhende Merkmal eines leicht zugänglichen Fahrradabstellraums berufen zu können.

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