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LG Berlin II, Beschluss vom 22.05.2026 - 63 T 45/26
1. Für die Befangenheit ist maßgeblich, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
2. Ein einmaliges Versehen (hier: Irrtum bei Fristberechnung) ist jedoch nicht geeignet, den bösen Schein der Befangenheit zu begründen.
3. Eine zumindest vertretbare Rechtsauffassung ist von vorneherein nicht geeignet, den bösen Schein der Befangenheit zu begründen.
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