LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2016 - 67 S 285/16
Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.*)
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