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IBRRS 2017, 2435; IMRRS 2017, 0988; IVRRS 2017, 0380
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Künftige Nutzungsentschädigung: Wie bestimmt sich der Streitwert?

LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2016 - 67 S 285/16

Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.*)

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