LG Berlin, Beschluss vom 19.04.2018 - 66 S 281/17
1. Bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung zur Untervermietung zur Refinanzierung. Eine Pflicht zum Beweis plausibler Angaben für das Interesse besteht nicht.
2. Der Anspruch auf die Untervermietung macht die Einholung der Zustimmung des Vermieters auch bei einem berechtigtem Interesse nicht entbehrlich.
3. Der Vermieter trägt für die unzulässige Überlassung der gesamten Wohnung und die Ausschlussgründe die Darlegungs- und Beweislast.
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