LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2017 - 64 S 73/17
1. Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist.
2. Jedenfalls dann, wenn der Heizkessel sehr alt und störanfällig ist und in der Heizperiode immer wieder ausfällt, handelt es sich bei einem Austausch desselben nicht um eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Instandsetzung.
3. Will der Vermieter darauf abstellen, der Austausch sei nur ein Teil einer aufwändigen energetischen Sanierung, muss er auch die geplanten weiteren energetischen Modernisierungsmaßnahmen vortragen.
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