LG Berlin, Urteil vom 13.06.2017 - 63 S 278/16
1. Wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich eine Vermieterstellung einnimmt, kann ein Mietverhältnis nicht entstehen, denn ein Schuldverhältnis setzt voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind.
2. Nichts anderes gilt, wenn lediglich einer von zwei Mietern auch auf der Vermieterseite steht.
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