LG Berlin, Urteil vom 26.02.2019 - 55 S 10/18 WEG
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken kann zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.*)
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