LG Berlin, Urteil vom 28.09.2018 - 55 S 1/17
Eine Terrassenvergrößerung beeinträchtigt die jeweils anderen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß. Denn mit einer größeren Terrasse ist erfahrungsgemäß eine intensivere Nutzungsmöglichkeit verbunden.
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