LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2019 - 28 O 209/19
Die Veränderung der Bauzeitplanung betrifft weder den "vereinbarten Werkerfolg" noch ist die Festsetzung eines neuen Termins für den Leistungsbeginn oder die Überarbeitung/Verkürzung der Ausführungszeiträume eine Änderung, die "zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig" ist.
Volltext