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IBRRS 2020, 2213
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Auftraggeber kann keine "Bauzeitanordnung" treffen!

LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2019 - 28 O 209/19

Die Veränderung der Bauzeitplanung betrifft weder den "vereinbarten Werkerfolg" noch ist die Festsetzung eines neuen Termins für den Leistungsbeginn oder die Überarbeitung/Verkürzung der Ausführungszeiträume eine Änderung, die "zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig" ist.

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