LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2022 - 19 OH 14/18
Stellt keine der Parteien innerhalb einer durch das Gericht gesetzten bzw. verlängerten Nachfrist Ergänzungsfragen oder erhebt Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten, so ist das Verfahren beendet. Ein nicht auf dem Weg nach § 130a ZPO eingereichter Schriftsatz gilt als nicht zugegangen und ist unbeachtlich.
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