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IBRRS 2019, 2419
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Sicherungsrechtlich ist der Architekt ein Bauunternehmer!

LG Baden-Baden, Urteil vom 27.09.2018 - 3 O 40/18

Die gesetzlichen Vorschriften über die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB a.F. bzw. § 650e BGB) und über die Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB) gelten auch für Architekten.

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Dokument öffnen IBR 2019, 1193 (nur online)