KG, Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 6/19
1. Den Verfahrensbeteiligten steht ein - im Ausgangspunkt - uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht zu, das nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn „wichtige“ Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur „Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ die Einsichtversagung „gebieten“.
2. Die Akteneinsicht wegen Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags ist nur dann zu versagen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
3. Zur Zurückverweisung eines Vergabenachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer durch den Vergabesenat sowie zu grundlegenden prozessualen Erfordernissen in Vergabeprüfungsverfahren.*)
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