KG, Beschluss vom 19.09.2018 - 9 W 46/18
Auf den Gebührentatbestand der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens gem. KV 21302 ist ohne Einfluss der Umstand, dass der Notar gem. § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verpflichtet ist, dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zur Verfügung zu stellen.*)
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