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IBRRS 2018, 3959; IMRRS 2018, 1438
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Bauunternehmer insolvent: Bauträger muss nachträglich keine Umsatzsteuer zahlen!

KG, Urteil vom 25.09.2018 - 7 U 4/18

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer in der Regel ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde und für den Bauunternehmer deshalb die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372).

2. Der Bauunternehmer kann die um den Umsatzsteuerbetrag erhöhte Vergütung nicht von dem Bauträger verlangen, wenn - hier aufgrund der Insolvenz des Bauunternehmers - keine Gefahr besteht, dass das Finanzamt gegenüber dem Bauunternehmer nachträglich einen Umsatzsteuerbescheid erlässt.

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