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IBRRS 2020, 0483
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Wer bestellt, der muss auch bezahlen!

KG, Urteil vom 23.06.2017 - 7 U 142/15

1. Auch elektronisch (hier: per E-Mail) übermittelte Erklärungen stellen beachtliche Willenserklärung dar und sind insoweit der Auslegung fähig.

2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

3. Will der Auftraggeber die Auftragserteilung anfechten, muss er zwar nicht das Wort "Anfechtung" verwenden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht es hierfür jedoch nicht aus, wenn er lediglich erklärt, eine Sache oder ein Werk nicht bestellt zu haben.

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