KG, Urteil vom 05.09.2017 - 7 U 125/15
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Planer dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für eine Neuherstellung des Bauvorhabens unter Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden "Sowieso-Kosten" erforderlich ist.
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