KG, Beschluss vom 05.07.2019 - 6 U 113/17
Erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werks auftreten, kann der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz auch reine Vermögensschäden umfasst und dass es sich nicht um einen weiteren Sachschaden am Bauwerk handeln muss, der durch die Auswirkungen eines Mangels einer Werkleistung entstanden ist.
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