KG, Urteil vom 01.07.2014 - 27 U 77/11
1. Verwirklicht sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht eines umfassend beauftragten Architekten, kommt eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht, sodass sich auch ohne Abnahme und Fristsetzung Schadensersatzansprüche ergeben.
2. Der (Planungs-)Fehler eines nach Kündigung neu beauftragten Architekten lässt die Schadensersatzpflicht des "alten" Architekten nicht entfallen, wenn es sich um einen Folgefehler handelt, für den der Planungsfehler des "alten" Architekten kausal war. Das führt dazu, dass beide Architekten gegenüber dem Bauherrn haften.
3. Auch wenn die Leistung des planenden oder bauüberwachenden Architekten Mängel aufweist, geht sein Honoraranspruch dadurch nicht unter, sondern bleibt grundsätzlich bestehen.
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