KG, Urteil vom 14.02.2019 - 27 U 64/18
1. Obliegen Planung und Ausführung der gesamten Fußbodenheizung mit Ausnahme des Küchenheizkreises allein dem Auftraggeber, muss der Auftragnehmer nach Beauftragung der Zusatzleistung "Beheizung Küche" den Auftraggeber nicht über die Erforderlichkeit einer Umlegung der Zuführungen beraten, um so den Küchenboden individuell beheizen zu können.
2. Bringt die mit einem Aufwand von ca. 40.000 Euro verbundene Mängelbeseitigung dem Auftraggeber keinen nennenswerten oder spürbaren Nutzen, ist sie unverhältnismäßig, wenn der Auftragswert der Zusatzleistung lediglich 200 Euro beträgt.
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