KG, Urteil vom 29.09.2017 - 21 U 7/17
Eine Abrechnung von kündigungsbedingten Schadensersatzansprüchen erfordert eine genaue Darlegung der durch Selbstvornahme erbrachten Leistungen, die identisch sein müssen mit den vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen. Davon ist abzuziehen die infolge der Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung. Es muss gewährleistet sein, dass keine der Parteien durch die vorgenommene Abrechnung Vor- oder Nachteile hat.
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