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IBRRS 2018, 2476; IMRRS 2018, 0886; IVRRS 2018, 0364
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Baukammer ist nicht für Schadensersatzansprüche gem. BauFordSiG zuständig!

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 AR 32/18

Eine Zuständigkeit der Kammer für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist nicht begründet, wenn der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.*)

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Dokument öffnen IBR 2018, 604