KG, Beschluss vom 19.10.2020 - 2 AR 1038/20
Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG ist auch dann begründet, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt.*)
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