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KG, Beschluss vom 12.05.2026 - 10 W 34/26
1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.*)
2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.*)
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