KG, Beschluss vom 01.02.2018 - 10 W 21/18
Zweifel an Sachkunde oder Unzulänglichkeiten mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.
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