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IBRRS 2018, 2646; IMRRS 2018, 0948
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Erbbauzinsreallast: Inhaber nachgehenden dinglichen Rechts muss nicht bewilligen!

KG, Beschluss vom 01.03.2018 - 1 W 98/17

1. Die Buchung einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ErbbauRG bedarf keiner Bewilligung des Inhabers eines dinglichen Rechts, das der Erbbauzinsreallast im Rang nachgeht.*)

2. Das Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ErbbauRG kann auch ohne einen Rangvorbehalt nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ErbbauRG vereinbart werden.*)

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