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IBRRS 2019, 3201; IMRRS 2019, 1204
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Mehrfacher Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs: Was ist einzutragen?

KG, Beschluss vom 03.09.2019 - 1 W 171/19

Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten Erbteile (auf Miterben oder Dritte) übertragen, sind nicht die Erben, sondern stets diejenigen Personen zu buchen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung materiell berechtigt sind. Bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen (Fortführung von KGJ 38, A 212, 217 f.; entgegen BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG München, Beschluss vom 27.04.2006 - 32 Wx 67/06 = IBRRS 2008, 0240; Abgrenzung von OLG Nürnberg, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OLG München, NJW-RR 2018, 645)*)

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Dokument öffnen IVR 2019, 158