Generalanwalt beim EuGH, Beschluss vom 23.04.2020 - Rs. C-521/18
1. Entschließt sich der Auftraggeber, anstelle eines gemischten Auftrags, der sich auf alle Tätigkeiten einschließlich der Postdienste erstreckt, getrennte Aufträge für jede einzelne Tätigkeit zu vergeben, kann dadurch die Anwendung der Sektorenrichtlinie umgangen werden.
2. Die Anwendung der Sektorenrichtlinie kann jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst ein gemischter Auftrag ausgeschrieben und anschließend geltend gemacht wird, dass einige Teile des Auftrags dem Anwendungsbereichs der Richtlinie nicht unterfallen und deshalb die Sektorenrichtlinie für den gesamten Auftrag nicht anzuwenden sei.
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