FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2019 - 3 K 55/18
1. Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.
2. Ein 9 x 3,30 x 3 Meter großes, seit 2004 nicht mehr versetztes Mobilheim, das an das Stromnetz angeschlossen ist und neben einer Gas- und Frischwasserzuleitung auch über eine Schmutzwasserentsorgung verfügt, ist als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu qualifizieren.
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