FG Münster, Urteil vom 07.06.2017 - 8 K 2338/14
1. Beim Übergang von Vermögen auf eine Stiftung können auch andere Motivationen als eine Freigebigkeit gegeben sein.
2. Fehlt das Merkmal der Freigebigkeit, liegt keine von der Grunderwerbssteuer befreite Schenkung vor.
3. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermögensübergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden oder durch Zustiftung erfolgt.
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