Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 0363; IMRRS 2019, 0138; IVRRS 2019, 0051
IconAlle Sachgebiete
Baukosten als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2018 - 3 K 282/17

1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat.*)

2. Das Bauunternehmen ist dabei auch ohne Bauträgerbindung der Veräußererseite zuzurechnen, wenn der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt und diese Gesellschaft gemeinsam u. a. mit der Baufirma bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen einen Vermarktungsprospekt mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem der vom Erwerber später ausgewählte Haustyp unter Nennung der Baufirma bzw. des verbundenen Unternehmens beschrieben wird.*)

Dokument öffnen Volltext