EuGH, Beschluss vom 26.11.2020 - Rs. C-835/19
Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe in Verbindung mit Art. 30 und den Erwägungsgründen 5 und 68 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die es den Vergabebehörden untersagt, abgelaufene oder auslaufende Autobahnkonzessionen im Verfahren der Projektfinanzierung gem. Art. 183 des Decreto legislativo n. 50 - Codice dei contratti pubblici (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 50 - Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) vom 18.04.2016 zu vergeben.*)
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