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IBRRS 2018, 1257
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EU-Dienstleistungsrichtlinie ist auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar!

EuGH, Urteil vom 30.01.2018 - Rs. C-31/16

1. Art. 2 Abs. 2 c Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht für Gebühren gilt, deren anspruchsbegründender Tatbestand an die Rechte der zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermächtigten Unternehmen zur Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz anknüpft.*)

2. Art. 4 Nr. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie darstellt.*)

3. Die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer sind dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen.*)

4. Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)

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