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IBRRS 2020, 2297; VPRRS 2020, 0249
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Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht darf an Planervergaben teilnehmen!

EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-219/19

Art. 19 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind im Lichte des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Möglichkeit ausschließt, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Ingenieur- und Architekturdienstleistungen teilzunehmen, obwohl diese Einrichtungen nach dem nationalen Recht berechtigt sind, die von dem betreffenden Auftrag erfassten Dienstleistungen anzubieten.*)

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