BayObLG, Beschluss vom 08.11.2021 - Verg 10/21
1. In Ausnahmefällen kann der Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG herabgesetzt werden.*)
2. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn es ausschließlich um Verfahrensfragen geht oder wenn es sich um ein atypisches Nachprüfungsverfahren handelt.
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