BayObLG, Beschluss vom 09.06.2021 - 101 AR 46/21
Als Prozesserklärung gestaltet der von der beklagten Partei wirksam erklärte bindende Verzicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit die Verfahrenslage dergestalt, dass die örtliche Zuständigkeit im Rechtsstreit nicht mehr in Frage gestellt werden kann; bereits der so erklärte Verzicht wirkt zuständigkeitsbegründend.*)
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