BayObLG, Beschluss vom 20.03.2019 - 1 AR 6/19
1. Eine Niederlassung ist jede an einem anderen Ort als dem Sitz auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle, die selbständig zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist.
2. Gewerbetreibende i.S.d. § 21 ZPO sind auch die Inhaber von freien Berufen.
3. Erweckt ein Standort einer überörtlichen Kanzlei den Anschein einer selbständigen Niederlassung, können sowohl die Kanzlei als auch ihre Sozien am Gerichtsstand dieser Niederlassung verklagt werden.
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