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IBRRS 2020, 1467; IMRRS 2020, 0637; IVRRS 2020, 0263
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Willkürliche Zuständigkeitsbestimmung ist nicht bindend!

BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 42/20

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung vollständig eingestellt und verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk der Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher der Schuldnerin lediglich vermutet wird, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür nicht.*)

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