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IBRRS 2020, 1446; IMRRS 2020, 0628; IVRRS 2020, 0261
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Zuständigkeitsbestimmung trotz Insolvenz eines Streitgenossen?

BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 35/20

1. Die Insolvenz eines der beklagten Streitgenossen und die dadurch bedingte Unterbrechung des streitigen Verfahrens im Verhältnis zu diesem Streitgenossen hindert die Bestimmung eines für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts nicht.*)

2. Im Fall der Insolvenz eines Streitgenossen ist regelmäßig die Bestimmung des Gerichts am allgemeinen Gerichtsstand des anderen Streitgenossen sachgerecht.*)

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