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IBRRS 2018, 2496; IMRRS 2018, 0900; IVRRS 2018, 0376
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Gesetzgeber muss keine Obergrenze für Beitragshöhe festlegen!

BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2.17

Für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen dürfen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Inanspruchnahme der Straße Vorteile bietet. Unter Berücksichtigung möglicher Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall hängt die Verfassungsmäßigkeit solcher Beiträge nicht davon ab, dass der Gesetzgeber eine generelle Obergrenze der Beitragshöhe festgelegt hat.*)

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Dokument öffnen IBR 2018, 596