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IBRRS 2021, 0044
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Zusätzliche Feuerwehrkosten als Einwand gegen ein Infrastrukturprojekt?

BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19

1. Eine Gemeinde kann gegen ein fachplanerisches Vorhaben geltend machen, dass es ihr wegen zusätzlicher Kosten des Brandschutzes die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 GG), eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, wesentlich erschwere oder gar unmöglich mache (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 8.15, NVwZ 2016, 1734). Das Selbstverwaltungsrecht ist unter diesem Gesichtspunkt aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde einen Anspruch auf vollständigen und finanzkraftunabhängigen Ausgleich für solche zusätzliche Kostenbelastungen hat.*)

2. Auch eine vom Fremdenverkehr geprägte Gemeinde ist grundsätzlich nicht befugt, eine befürchtete Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens ihre Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 110).*)

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