BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18
1. Die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung genügt zur Begründung der Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a UmwRG, wenn diese von dem Ergebnis einer Vorprüfung abhängt.*)
2. Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst auch solche Vorhaben, bei denen nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.*)
3. Artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in der Regel bei der standortbezogenen Vorprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt wurden.*)
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