BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7.18
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (wie BVerwG, IBR 2014, 46). Bei der Bildung der Schlagwörter darf die Gemeinde grundsätzlich sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen.*)
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt für die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen weder einen Hinweis auf deren Beschaffenheit als Gutachten, Stellungnahme oder dergleichen noch einen Hinweis auf den Autor oder Urheber.*)
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