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IBRRS 2018, 0210
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Dachterrasse und Balkon: Nebenanlagen oder Teile der Hauptanlage?

BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16

Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist.*)

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