BVerwG, Urteil vom 21.12.2017 - 4 C 7.16
Für das Erlöschen einer gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgeltenden ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ist allein § 18 BImSchG maßgeblich; eine bauordnungsrechtlich geregelte zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer von Baugenehmigungen ist damit entfallen.*)
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