BVerwG, Beschluss vom 29.03.2022 - 4 C 6.20
1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.*)
2. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich.*)
3. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.*)
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