BVerwG, Beschluss vom 19.12.2018 - 4 BN 42.18
1. Die Gemeinde kann in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
2. Für den Erlass einer Vorkaufssatzung bedarf es keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten. Auch informelle Planungen können ausreichen.
3. Wie konkret die in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen bezeichnet werden müssen, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
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