BVerwG, Beschluss vom 31.07.2018 - 4 BN 41.17
Wird der ausgelegte Entwurf eines Bebauungsplans auf ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen in Punkten geändert, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, sofern keine Dritten abwägungsrelevant berührt werden.
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