BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 39.19
1. Planbedingte Beeinträchtigungen betreffen nur dann einen abwägungserheblichen Belang, wenn sie nicht geringfügig sind.
2. Eine Beeinträchtigung ist geringfügig, wenn der Lärmzuwachs unterhalb der Bagatellschwelle bleibt.
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