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IBRRS 2020, 2306
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Geringfügiges Lärmschutzinteresse ist nicht abwägungsrelevant!

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 39.19

1. Planbedingte Beeinträchtigungen betreffen nur dann einen abwägungserheblichen Belang, wenn sie nicht geringfügig sind.

2. Eine Beeinträchtigung ist geringfügig, wenn der Lärmzuwachs unterhalb der Bagatellschwelle bleibt.

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Dokument öffnen IBR 2020, 1054 (nur online)