BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19
1. Der Plangeber hat nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen einen Bewertungsspielraum, nicht aber bezüglich der harten Tabukriterien. Denn "harte" und "weiche" Tabukriterien unterliegen unterschiedlichen Rechtsregimen.
2. Die Gemeinden haben bei der Markierung harter Tabuzonen eine "Typisierungsbefugnis", wie z. B. im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Mindestabstandes zum Schutz einer Wohnbebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen von Windenergieanlagen.
3. Die Gemeinde ist berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen.
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