BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 - 4 BN 30.16
1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es nicht darauf an, wie die Gemeinde die von ihr mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Maßnahmen bezeichnet, sondern allein darauf, ob sie mit diesem "Innenentwicklung" i.S.d. Vorschrift betreibt.
2. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung ist ein vollwertiger Bebauungsplan. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn ein solcher Bebauungsplan Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, bestimmte Nutzungen ausschließt oder mit Erhaltungsregelungen verknüpft wird.
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